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Wer hat den Tarifvertrag geschlossen?

Was war der Grund für den Tarifabschluss?

Für welche Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag?

In welchem Fall sind die Regelungen des Tarifvertrages zwingend anzuwenden?

Zwischen welchen Arbeitgeberleistungen kann das Praxispersonal wählen?

In welchen Fällen ist welche Anlagevariante umzusetzen?

Welche Fristen gelten für die Ausübung des Wahlrechts?

Welche Anlagevariante ist für den Arzt günstiger?

Welche Anlagevariante ist für das Praxispersonal günstiger?

Wie lange wird der Arbeitgeberbeitrag gezahlt?

Wie wird die Entgeltumwandlung gefördert?

Wie muss der bAV-Vertrag gestaltet sein?

Wer entscheidet über den Durchführungsweg und den Anbieter?

Warum ist die GesundheitsRente empfehlenswert?




1

Wer hat den Tarifvertrag geschlossen?


Der Tarifvertrag wurde am 22.11.2007 zwischen

der "Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten (AAA)"

als Arbeitgeberverband und

dem "Verband medizinischer Fachberufe e.V."(VMF) als Gewerkschaft geschlossen.



2

Was war der Grund für den Tarifabschluss?

 


Mit dem Tarifabschluss wurden folgende Ziele verfolgt:

 

Schaffung einer Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung für medizinische Fachangestellte (MFA) und Arzthelfer/innen (AH)

 

Erweiterung des bereits seit 2002 bestehenden Tarifvertrags zur
Entgeltumwandlung um

- einen Arbeitgeberbeitrag und

- einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

 



3

Für welche Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag?


Der Tarifvertrag gilt bundesweit für Angestellte und Auszubildende, die in Einrichtungen der ambulanten Versorgung als

Medizinische Fachangestellte (MFA),

Arzthelfer/innen (AH),

Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelfer/innen oder

staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern tätig sind,
wenn

ihre Tätigkeit dem Berufsbild der MFA / AH entspricht und

sie die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.



4

In welchem Fall sind die Regelungen des Tarifvertrages zwingend anzuwenden?


Der Tarifvertrag gilt nur zwingend für die vertragsschließenden Organisationen ("Tarifbindung"), also dann

wenn der Arzt Mitglied im Arbeitgeberverband AAA und die MFH/AH
Mitglied im VMF e.V. bzw. in ver.di ist oder

wenn die Geltung des Tarifvertrages ausdrücklich im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.

-



-

Mitglieder ärztlicher Vereinigungen (Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung
etc.) sind nicht automatisch Mitglied im AAA!Der Tarifvertrag stellt aber eine Empfehlung der Ärztekammer zum Abschluss

von Arbeitsverträgen für nicht tarifgebundene Ärzte dar.




5

Zwischen welchen Arbeitgeberleistungen kann das Praxispersonal wählen?


Anlage A:

30 Euro VWL (§12 Abs. 7 MTV)1

40 Euro bAV2 (ArbG-Beitrag)4

= 70 Euro Arbeitgeberleistung

Anlage B:

Keine VWL mehr

76 Euro bAV3 (ArbG-Beitrag)4

= 76 Euro Arbeitgeberleistung


1)

2)

3)

4)

15 Euro bei < 18 Std. pro Woche nach der Probezeit und Azubis ab dem 2. Lehrjahr

25 Euro davon bei < 18 Std. pro Woche / 35 Euro bei Azubis nach der Probezeit

43 Euro davon bei < 18 Std. pro Woche / 53 Euro bei Azubis nach der Probezeit

Bestehende Entgeltumwandlungen sind bei Überschreiten des Höchstbeitrags zu
reduzieren.

Die Arbeitgeberbeiträge können nicht für einen Riestervertrag verwendet werden!



6

In welchen Fällen ist welche Anlagevariante umzusetzen?


Anlage A
(VWL + bAV) greift immer dann, wenn

das Wahlrecht zu Gunsten Variante A ausgeübt wird oder

bereits ein VWL-Vertrag besteht und nicht für Anlage B votiert wird.

Anlage B (nur bAV) greift immer dann, wenn

das Wahlrecht zu Gunsten Variante B ausgeübt wird oder

kein VWL-Vertrag besteht und nicht für Anlage A votiert wird.



7

Welche Fristen gelten für die Ausübung des Wahlrechts?


Das Wahlrecht besteht nur

in der Zeit vom 1.4.2008 bis 1.7.2008 und

innerhalb von 3 Monaten nach Diensteintritt* und

innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des VWL-Vertrages*

Wurde das Wahlrecht fristgerecht ausgeübt, dann sind aufgelaufene
Arbeitgeberbeiträge nachzuzahlen!

*) Das Wahlrecht besteht maximal bis 31.12.2014 (Übergangsregelung).
Danach kommt immer Variante B zum Zuge.



8 Welche Anlagevariante ist für den Arzt günstiger?

Anlage A: Anlage B:

AG-Aufwand (brutto)
+ AG-Anteil zur SV*

70,00 Euro
6,00 Euro

AG-Aufwand (brutto)
76,00 Euro

- SV-Ersparnis (20%)**
8,00 Euro
- SV-Ersparnis (20%)
15,20 Euro

= AG-Aufwand (netto)
68,00 Euro
= AG-Aufwand (netto)
60,80 Euro

  *) bezogen auf den AG-Anteil zur VWL
**) bezogen auf den bAV-Anteil von 40 Euro



9 Welche Anlagevariante ist für das Praxispersonal günstiger?

Anlage A: Anlage B:

Anlagebetrag (brutto)
70,00 Euro
Anlagebetrag (brutto)
76,00 Euro

- Lohnsteuer auf VWL*
9,00 Euro
- SV-Beiträge
0,00 Euro

- AN-SV-Anteil auf VWL
6,00 Euro
- Steuern
0,00 Euro

= Anlage (netto)
55,00 Euro
= Anlage (netto)
76,00 Euro

*) angenommener Grenzsteuersatz: 30%



10 Wie lange wird der Arbeitgeberbeitrag gezahlt?

Der Beitrag wird gezahlt, solange ein Lohnanspruch besteht.

Aber auch in folgenden Fällen wird der Beitrag gewährt:
 
- Bezug von Mutterschaftsgeld bzw. Elternzeit (nur wenn Teilzeitbeschäftigung vorliegt)
 
- Krankheit
 
- Urlaub
 
- Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall

Bestand für mindestens 15 Kalendertage ein Lohnanspruch, dann wird der gesamte Monatsbeitrag gezahlt.



11 Wie wird die Entgeltumwandlung gefördert?


Arbeitgeberzuschuss (§ 6 Abs. 3 Tarifvertrag):

20% der Entgeltumwandlung, aber mindestens 10 Euro monatlich


Arbeitnehmer-Bruttoaufwand für maximale Förderung:
   
248 Euro (= 4% der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze) monatlich
  -
76,00 Euro (Arbeitgeberbeitrag bei Wahl der Anlage B)
  -
34,40 Euro (Arbeitgeberzuschuss = 20% der Entgeltumwandlung)
  =
137,60 Euro (Bruttoaufwand für Entgeltumwandlung = ca. 55 %)
  =
68,80 Euro (geschätzter eigener Nettoaufwand = ca. 28 %)


Die Umwandlung darf maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze inklusive Arbeitgeberbeitrag betragen, d. h. der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro für Arbeitnehmer ohne pauschal versteuerte Direktversicherung ist nicht Bestandteil des Tarifvertrages!



12 Wie muss der bAV-Vertrag gestaltet sein?


Durchführungsweg:
Pensionskasse in der Rechtsform der AG


Anbieter:
Alle, wenn der Arzt innerhalb von 4 Wochen keinen wählt


Beitragsbesteuerung:
steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG


Zahlweise:
monatlich


Mindestbeitrag für Entgeltumwandlung:

tariflich: 20 Euro monatlich inklusive Arbeitgeberzuschuss


Tarife:
Gruppentarif der “Deutschen Ärzteversicherung” (über Pro bAV)


Überschüsse:
sind leistungserhöhend zu verwenden


Fristen:
Umwandlungsvereinbarung (UV) mindestens 4 Wochen vor
Versicherungsbeginn. Beispiel: UV am 30.6.2016 => Beginn 1.8.2016


Unverfallbarkeit:
Alle Anwartschaften sind ab Beginn unverfallbar



13 Wer entscheidet über den Durchführungsweg und den Anbieter?

Der Arzt hat ab Abschluss der Umwandlungsvereinbarung (frühestens ab 01.04.2008)
4 Wochen Zeit, einen Anbieter zu wählen.

Danach kann die Arbeitnehmerin wählen, über welche Direktversicherung oder Pensionskasse sie die Entgeltumwandlung durchführen will.


Der Arzt hat gegenüber seinem Personal eine Informationspflicht in Bezug auf die zustehende Förderung (§ 16 TV).
Dies gilt auch für den Fall, dass er sich nicht um die Anbieterauswahl kümmert.



14 Warum ist die GesundheitsRente empfehlenswert?


Beste Werte durch Gruppenvertrags-Konditionen
(z.B. verbesserte Garantie-, Rückkaufs- und Ablaufwerte gegenüber Einzelverträgen; Verzicht auf Stornoabzüge)

Gruppenvertragskonditionen gelten auch für Einzelpersonen
(keine Mindest-Arbeitnehmerzahl pro Praxis)

Verbreitungsgrad
Bei Arbeitgeberwechsel ist eine unkomplizierte Fortführung möglich

Fazit:

Die GesundheitsRente erfüllt die ausgehandelten Konditionen der Tarifvertragsparteien optimal. Sie ist geprüft und für den Arbeitgeber haftungssicher.